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100km/h Regelung
Wir werden täglich im Beratungsgespräch mit der Frage konfrontiert: "Was muß ich machen, damit ich mit meinem Anhänger 100km/h fahren darf ?"
Häufig stellen wir fest, daß den Kunden falsche Informationen vorliegen. Deßhalb versuchen wir hier ein wenig Klarheit in die Sache zu bringen.
Zum einen können Sie sich nachstehend den Originaltext der
9. Ausnahmeverordnung zur StVO (PDF, 8kB)
ausdrucken.
Weiterhin gibt es unter
Tempo 100 Regelung für Kfz-Anhänger-Kombinationen eine u.E. sehr schöne Darstellung zum Thema durch den TÜV-Nord.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Sollten Sie Fehler entdecken oder neuere Informationen besitzen, sind wir für Hinweise und Verbesserungsvorschläge dankbar.
Unsere Erläuterungen zur 100 km/h Regelung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO):
Unter bestimmten Voraussetzungen darf eine Kombination zwischen Zugfahrzeug und Anhänger (Gespann) auf Deutschen Autobahnen und Kraftfahrstraßen Tempo 100 km/h fahren.
ACHTUNG: dh. dies betrifft nicht Landstraßen - hier ist weiterhin max. 80 km/h.
Dabei ist der Fahrzeugführer selbst verantwortlich dafür, daß das Gespann die Voraussetzungen erfüllt. Eine Bindung an ein spezielles Zugfahrzeug ist entfallen nach der Änderung der 9. Ausnahmeverordnung vom 7. Oktober 2005.
1) Wichtige Begriffe:
- Zulässige Gesamtmasse bzw. Zulässiges Gesamtgewicht (zG. bzw. zGG. im weiteren zG. genannt): steht in Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein ausgestellt ab 2004) unter Ziffer G (Masse des im Betrieb befindlichen Fahrzeugs).
ACHTUNG: Das zG. ist der eingetragene Wert, auch ein leerer oder nur leicht belader Anhänger hat das im Fahrzeugschein eingetragene zG.
WICHTIG: Die zulässige Gesamtmasse läßt sich nur durch ein TÜV (oder DEKRA usw..) Gutachten reduzieren (sog. Ablastung), wobei dies anschließend in den Fahrzeugschein eingetragen werden muß.
- Leermasse: steht in Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein ausgestellt ab 2004) unter Ziffer G ("Masse des im Betrieb befindlichen Fahrzeuges").
- Anhängelast: steht in Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein ausgestellt ab 2004) unter Ziffer O.1 für ungebremste Anhänger und unter O.2 für gebremste Anhänger.
WICHTIGER TIP: Unter Ziffer 22 (Bemerkungen und Ausnahmen) steht bei manchen Zugfahrzeugen eine höhere Anhängelast bis zu einer bestimmten Steigung (zB. 8%).
- Stützlast: ist die Masse mit der sich die Zugdeichsel des Anhänger auf der Zugkugel des Zugfahrzeuges abstützt. Je nach Beladung des Anhängers (Position oder Lastverteilung des Ladegutes) ergibt sich eine tatsächliche Stützlast, welche weder die vom Hersteller angegebene max. Stützlast des Zugfahrzeuges oder max. Stützlast des Anhängers überschreiten darf.
- hydraulische Schwingungsdämpfer: (= Radstoßdämpfer) werden an den Schwinghebeln der Anhängerachse(n) bei gebremsten Anhängern montiert und verbessern das Fahrverhalten.
- Antischlingerkupplung: (= Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger) ist eine spezielle Anhängerkupplung mit Klemvorrichtung, welche die Fahreigenschaften des Gespanns verbessert.
- Fahrdynamisches Stabilitätssystem: Einige Zugfahrzeuge haben bei werkseitig montierten Anhängerkupplungen ein Stabilitätssystem für Anhängerbetrieb, welches die Fahreigenschaften des Gespanns laut Hersteller verbessert. Dies muß unter Ziffer 22 (Bemerkungen und Ausnahmen) im Fahrzeugschein eingetragen sein.
2) Anforderungen an das Zugfahrzeug:
- Das Zugfahrzeug muß mit einem automatischen Blockierverhinderer (zB. ABS bzw. ABV) ausgestattet sein.
- Die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges darf bei mehrspurigen Fahrzeugen (zB. Lkw oder Bus mit 3 Achsen) nicht über 3,5 to liegen.
3) Anforderungen an den Anhänger:
- Der Anhänger muß gem. §30a Abs.2 StVZO für Tempo 100 km/h geeignet sein (Bitte nicht mit Tempo 100 km/h im Sinne der 9. Ausnahmeverordnung verwechseln). Dies ist bei Anhängern ab Baujahr 1990 in der Regel der Fall.
- Beim Beladen des Anhängers ist darauf zu achten, daß die max. erlaubte Stützlast der Kombination annähernd erreicht wird.
4) Anforderungen an die Anhängerreifen:
- Die Reifen dürfen nicht älter als 6 Jahre sein !
- Die Reifen müssen mindestens den Geschwindigkeitsindex L (120 km/h) aufweisen.
- Die Reifen dürfen keine Tragfähigkeitszuschlag in Anspruch nehmen (Die Traglast der Räder zusammen darf 10% unter dem zGG. des Anhängers liegen, nicht aber bei der 100 km/h Regelung).
5) Anforderungen an die Kombination Zugfahrzeug/Anhänger (Zuordnungsbestimmungen):
Es muß ein Masseverhältnis zwischen zul. Gesamtmasse des Anhängers (zG. bzw zGG.) und Leermasse des Zugfahrzeuges eingehalten werden (Begriffe siehe oben).
Die Formel für das Masseverhältnis lautet:
zul. Gesamtmasse Anhänger ≤ Faktor X • Leermasse Zugfahrzeug
(Anders in Worten ausgedrückt: Die mit dem Faktor X multiplizierte Leermasse des Zugfahrzeuges darf nicht kleiner sein als die zul. Gesamtmasse des Anhängers)
der Faxtor X beträgt:
X = 0,3 bei allen Anhängern (gebremst oder ungebremst) ohne hydraulische Schwingungsdämpfer (Radstoßdämpfer)
X = 1,1 bei gebremsten Anhängern mit hydraulischen Schwingungsdämpfern (Radstoßdämpfer) und zulässige Gesamtmasse Anhänger ≤ zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug und zulässige Gesamtmasse Anhänger ≤ zulässige Anhängelast Zugfahrzeug
X = 1,2 bei gebremsten Anhängern mit hydraulischen Schwingungsdämpfern (Radstoßdämpfer) und Anti-Schlingerkupplung und zulässige Gesamtmasse Anhänger ≤ zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug und zulässige Gesamtmasse Anhänger ≤ zulässige Anhängelast Zugfahrzeug
X = 1,2 bei gebremsten Anhängern mit hydraulischen Schwingungsdämpfern (Radstoßdämpfer) und Zugfahrzeug mit Fahrdynamischen Stabilitätssystem und zulässige Gesamtmasse Anhänger ≤ zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug und zulässige Gesamtmasse Anhänger ≤ zulässige Anhängelast Zugfahrzeug
X = 0,8 bei gebremsten Wohnwagen mit hydraulischen Schwingungsdämpfern (Radstoßdämpfer)
X = 1,0 bei gebremsten Wohnwagen mit hydraulischen Schwingungsdämpfern (Radstoßdämpfer) und Anti-Schlingerkupplung
X = 1,0 bei gebremsten Wohnwagen mit hydraulischen Schwingungsdämpfern (Radstoßdämpfer) und Zugfahrzeug mit Fahrdynamischen Stabilitätssystem
6) Was ist zu tun, um 100 km/h fahren zu dürfen ?
- An der Anhängerrückseite (Position nicht vogegeben) muß eine von dem Straßenverkehrsamt (Zulassungsstelle) gesiegelte 100 km/h Plakette angebracht sein.
- Um die Plakette zu erhalten, muß ein Nachweis über die Eignung des Anhängers für Tempo 100 km/h im Sinne der 9. Ausnahmeverordnung erbracht werden.
- In dem Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1) sollte unter Ziffer 22 die Eignung des Anhängers für Tempo 100 km/h nach der 9. Ausnahmeverordnung eingetragen werden. Dabei sollte die min. erforderliche Leermasse des Zugfahrzeuges angegeben sein. ACHTUNG: Bei Neu-Anhängern ist dies teilweise schon durch den Hersteller eingetragen.
7) Nachweis der 100 km/h Eignung:
Der Nachweis über die Eignung des Anhängers für Tempo 100 km/h im Sinne der 9. Ausnahmeverordnung kann unterschiedlich erfolgen:
Bei Neu-Anhängern:
- Durch Hersteller unter Ziffer 22 eingetragen
- Durch Hersteller beigelegte 100 km/h Bescheinigung
- entsprechendes Gutachten erstellt durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder ein Prüfingenieur oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (zB. Tüv, DEKRA, GTÜ, usw...)
Bei Anhängern die bereits länger zugelassen sind:
- entsprechendes Gutachten erstellt durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder ein Prüfingenieur oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (zB. Tüv, DEKRA, GTÜ, usw...)
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Beispieltabelle für Kombinationen Zugfahrzeug/Anhänger:
Die nachfolgende Tabelle zeigt verschiedene Kombinationen von Zugfahrzeug und Anhänger.
Wir möchten hiermit versuchen, Ihnen die komplizierte 9. Ausnahmeverordnung anhand von Beispielen zu verdeutlichen.
| Beispiele Kombinationen: |
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
| Zul. Gesamtmasse Anhänger: |
1300 |
750 |
1500 |
2000 |
2000 |
3000 |
2000 |
1200 |
| Anhänger mit Bremse ? |
ja |
nein |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
| Anhänger mit Radstoßdämpfer ? |
ja |
nein |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
| Anhänger mit Schlingerkupplung ? |
nein |
nein |
ja |
nein |
nein |
nein |
ja |
nein |
| Zugfahrzeug Leermasse: |
1350 |
1500 |
1300 |
1700 |
1900 |
2800 |
1600 |
1250 |
| Zugfahrzeug Anhängelast: |
1300 |
650 |
1500 |
2000 |
1800 |
3500 |
2000 |
1100 |
| Zugfahrzeug Zul. Gesamtmasse: |
1900 |
2050 |
1850 |
2200 |
2300 |
3500 |
1900 |
1600 |
| Zugfahrzeug mit fahrdyn. Stabilitätssystem ? |
nein |
nein |
nein |
ja |
ja |
nein |
nein |
nein |
| Faktor für Zuordnungsberechnung |
1,1 |
0,3 |
1,2 |
1,2 |
1,2 |
1,1 |
1,2 |
1,1 |
| erforderliche Leermasse Zugfahrzeug |
1182 |
2500 |
1250 |
1667 |
1667 |
2728 |
1667 |
910 |
| erforderliche Anhängelast Zugfahrzeug |
1300 |
750 |
1500 |
2000 |
2000 |
3000 |
2000 |
1200 |
| erforderliche zul. Gesamtmasse Zugfahrzeug |
1300 |
- |
1500 |
2000 |
2000 |
3000 |
2000 |
1200 |
| Kombination für 100 km/h geeignet ohne Ablastung Anhänger ? |
ja |
nein |
ja |
ja |
nein |
ja |
nein |
nein |
| Kombination für 100 km/h geeignet bei Ablastung Anhänger auf zG: |
- |
450 |
- |
- |
1800 |
- |
1900 |
1100 |
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